Ruine des Gasthauses Klösterle

 

Gerald Raschke, planungspolitischer Sprecher der SPD-Stadtratsfraktion hat mit Antrag vom 24.3.2013 die Verwaltung um einen Bericht gebeten, welche Möglichkeiten bestehen, die Ruine des Klösterle abzureißen und das Gelände zu säubern, um weitere Belästigungen in der Umgebung zu vermeiden.

Im Ergebnis müssen wir uns darauf einstellen, dass es nicht zu einer kurzfristigen Lösung kommen wird.

Gerald Raschke hat die Verwaltung aber eindringlich gebeten, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um das Problem grundsätzlich zu lösen.

 

 

Hier die vollständige Sachverhaltsdarstellung der Verwaltung:

 

Das Baudenkmal „Zum Klösterle 14“, der Rest des ehemaligen Augustinerinnenklosters aus dem 14. Jahrhundert wurde durch eine mutwillig herbeigeführte Gasexplosion zerstört. Nach der Explosion waren durch die Bauordnungsbehörde Absperrungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit zu errichten. Diese Absperrungen bestehen bis heute fort. Zudem musste ein statisch unsicherer Teil des Gebäuderests eingerissen werden, auch dies erfolgte auf Veranlassung der Bauordnungsbehörde. Von der abgesperrten Anlage gehen aktuell keine Gefahren mehr für die Öffentlichkeit aus.

Der bestehende Gebäuderest ist formal weiterhin Baudenkmal, in wie weit eine Wiederherstellung möglich ist, konnte bisher nicht geprüft werden. Die Stadt Nürnberg kann nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ins Eigentum von Bürgern eingreifen. Dies gilt auch für Eigentum, das vernachlässigt wird. Eine Möglichkeit ist dann der Weg über das Bauordnungsrecht, die zweite Möglichkeit der Weg über das Sicherheits- und Infektionsschutzrecht. Im letztgenannten Fall kam eine Begehung des Gesundheitsamtes gemeinsam mit dem Umweltamt im April 2013 zum Ergebnis, das akut keine Gefährdungen erkennbar sind, die ein Eingreifen rechtfertigen.

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht wurden und werden die Absperrungen des Privatgrundstücks kontinuierlich überwacht. Solange die Absperrungen bestehen bleiben, gehen von der Ruine keine Gefahren aus, die ein bauaufsichtliches Eingreifen ermöglichen. Ein weiterer Weg wäre eine bauplanungsrechtliche Anordnung nach § 179 BauGB, die jedoch einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraussetzen würde. Das Verfahren ist zur Beseitigung derartiger Ruinen nur langfristig geeignet. Im Bereich des „Klösterle“ liegt ein Bebauungsplan nicht vor.

Als weitere Möglichkeit bliebe eine Anordnung über Art. 8 BayBO (Verunstaltungsverbot), da der Gebäuderest offensichtlich verunstaltet ist. Nachdem die Eigentümerin lt. Presseberichten zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, sind allerdings die üblichen Mittel des Verwaltungszwangs nicht zielführend, auch eine Anordnung zur Beseitigung des Schutts auf Basis von Art. 8 BayBO wäre im Ergebnis wohl nicht von schnellem Erfolg gekrönt.

Aus aktueller Sicht gehen vom Grundstück keine Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit der Umgebung aus. Kurzfristige Maßnahmen sind daher nicht durchsetzbar.

Das Gelände ist komplett Privateigentum, wie erwähnt besteht kein Bebauungsplan. Eine Baupflicht ist somit baurechtlich nicht zu erzwingen. Zwar besteht durchaus Nachfrage nach dem Grundstück, in der Verwaltung gibt’s es auch bereits mit Investoren diskutierte Lösungen für angemessene städtebauliche Umsetzungen auf dem Areal, die den Belangen des historischen Umfeld gerecht werden, ohne einen Verkauf ist jedoch keine Neubebauung zu erwarten. Ein Verkauf ist allerdings mit den Mitteln des Rechts nicht zu erzwingen.

Aus denkmalfachlichen Gründen ist ein Abbruch nur unter Begleitung eines Bauforschers erlaubnisfähig. So sollen Befunde des Gebäudes von 1607 dokumentiert werden. Die Untersuchung ist vom Eigentümer zu finanzieren.

Der Fußweg ist ein Pfad über ein Privatgrundstück, der sich im Einsturzkegel der Ruine befindet. Eine Freigabe wäre mit Haftungsfolgen für die Stadt Nürnberg ebenso wie ggf. Schadensersatzansprüchen der Eigentümerin verbunden. Unabhängig von der sonstigen Situation der Eigentümerin ist kein Grund ersichtlich, warum sie Ihre Rechte und Pflichten aus dem Objekt nicht wahrnehmen könnte. Daher ist aktuell vorauszusetzen, dass nicht der Wille besteht, einen Weg über das eigene Grundstück zuzulassen – auch wenn dieser Weg wohl lange (und ohne Rechtsgrundlage) genutzt wurde.

Aus Sicherheitsgründen kann nur an die Anwohner appelliert werden, den Zaun nicht erneut zu versetzen und sich rechtswidrig und verbotswidrig Zugang zum Gelände zu verschaffen. Das Hantieren an den Absperrzäunen, die im Eigentum der Stadt Nürnberg sind, muß als Sachbeschädigung verfolgt werden.

Das Grundstück des Reitstalles war selbst von den Trümmern nicht betroffen. Im Zweifel wäre hier eine privatrechtliche Verpflichtung, ggf. Ersatzvornahme und In-Rechnung-Stellung, angezeigt. Ein öffentlich-rechtlicher Eingriff durch die Stadt Nürnberg ist nur unter sicherheitsrechtlichen Aspekten möglich, die hier nicht gegeben sind.

Fazit

Es ist unbestritten, dass von der Ruine "Zum Klösterle" Beeinträchtigungen des Ortsbildes ausgehen und witterungsbedingt zeitweise Geruchswahrnehmungen auftreten können. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass von dem Ruinengrundstück derzeit keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Ein konkret gefahrtragender Zustand für die Nachbarschaft durch Immissionen oder erhebliche hygienische Missstände wurde vor Ort nicht ermittelt. Da ein Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr derzeit nicht besteht, wird sich die Stadt Nürnberg mit dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes für eine geeignete Verwertung des Ruinengrundstückes mit allem Nachdruck einsetzen.